Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Lohnforderungen oder andere Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis haben die kurze Verjährungsfrist von fünf Jahren zwecks rascher Abwicklung von Forderungen des laufenden Geschäftsbetriebes. (Quelle: BGE 4A_295/2020 vom 28.12.2020)