In einem Steuerfall in Genf ging es um die Frage, wem eine Liegenschaft für die Vermögenssteuer und die kantonale Liegenschaftssteuer zugeordnet werden soll: dem Eigentümer oder dem Wohnrechtsberechtigten. Die Steuerverwaltung argumentierte, das Wohnrecht sei wie eine Nutzniessung zu behandeln, da es dem Wohnrechtsberechtigten ein uneingeschränktes Nutzungsrecht gewähre, ähnlich einem Eigentümer.
Das Bundesgericht entschied jedoch anders: Es stellte klar, dass ein Wohnrecht nicht mit einer Nutzniessung gleichgesetzt werden kann, da Wohnrechtsberechtigte – anders als Nutzniesser – die Liegenschaft nicht vermieten dürfen. Aufgrund dieser Unterschiede und des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage wurde entschieden, dass die Liegenschaft für die Vermögenssteuer und die Liegenschaftssteuer dem Eigentümer zuzuordnen ist. (Quelle: BGE 9C_305/2023 vom 10.10.2024)