Die Mehrwertabgabe wird von den Gemeinden erhoben und ist an einen sog. Planungsvorteil geknüpft. Die Basis für ihre Erhebung ist der Mehrwert, den ein Grundstück erfährt, wenn es ein-, um- oder aufgezont wird. Dieser Mehrwert wird sofort nach einer Zonenplanänderung geschätzt und dem Grundeigentümer mittels Verfügung mitgeteilt, wie hoch die darauf basierende Mehrwertabgabe sein wird. Die Abgabe muss dann nicht umgehend bezahlt werden, sondern erst zum Zeitpunkt der sog. Fälligkeit. Als Fälligkeit gilt der Verkauf des Grundstücks oder die Überbauung.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Höhe des Mehrwerts. Dieser wird stets geschätzt durch einen Vergleich des Verkehrswertes des Boden VOR und NACH der Planänderung. Üblicherweise betragen die Steuersätze zwischen 20% und 40%, abhängig von der Gemeinde.