Das Gericht musste entscheiden, ob eine Privatperson durch den Kauf und Verkauf von Luxusautos mehrwertsteuerpflichtig wurde. Da die Fahrzeuge jeweils nur sehr kurz gehalten wurden, zahlreiche An- und Verkäufe stattfanden und die Umsätze mit rund CHF 1,5 Mio. deutlich über den privaten Bedarf hinausgingen, wertete das Gericht das Vorgehen als planmässige Händlertätigkeit. Zudem trat der Betroffene wie ein Händler auf und hätte ohne Besteuerung einen unfairen Wettbewerbsvorteil gehabt. Deshalb wurde er als mehrwertsteuerpflichtig eingestuft, und seine Beschwerde wurde abgewiesen. (Quelle: BGE A-3867/2025 vom 24.11.25)
26.02.2026
