Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, verlangt die Bank eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unterscheidet das Gericht:
1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden. Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichgestellt und ist steuerlich abziehbar.
2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung: Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden. Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.
(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16.12.2019)