Das Bundesgericht hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Ferien nicht verwirken, wenn sie von einem Mitarbeitenden nicht im Dienstjahr, in welchem sie anfallen, bezogen werden. Nicht bezogene Ferienguthaben verjähren nach 5 Jahren. Die Fälligkeit der Ferien tritt am letzten Tag ein, an dem die restlichen nicht bezogenen Ferientage noch während dem laufenden Dienstjahr bezogen werden könnten und ist für jedes Dienstjahr erneut zu bestimmen.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Mitarbeitende seine Ferien bezieht und ist verantwortlich, wenn der Anspruch bei Nichtbezug viel später geltend gemacht wird.