Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts, das bestimmt, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der Kurzarbeitsentschädigung nun berücksichtigt.
21.04.2022