Auslagen für Kleider, die eine steuerpflichtige Person aufgrund ihrer beruflichen Stellung kauft und die auch privat nutzbar sind, sind keine abzugsfähigen Berufskosten. Der sachliche Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist zu ungenügend. (Quelle: Verwaltungsrekurskommission SG, 17.6.21)
22.12.2021