Im neuen Erbrecht ist es dem Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags verboten, sein Erbe zu verschenken. Möchte er zu Lebzeiten Schenkungen ausrichten, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, muss im Erbvertrag ein Vorbehalt angebracht werden.
22.05.2023