21.10.2021

Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung zu laufen

Verfügungen und Entscheide von Behörden gelten als eröffnet, sobald sie ord­nungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dabei muss sich das Schriftstück im Machtbereich der betroffenen Person be­finden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht notwendig. Es gelten sowohl Brief- als auch Postfachadresse. Bei Nachsendeaufträgen, Rückbehaltungsaufträgen oder anderen Anweisungen an die Post entbindet das die Person nicht von der Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein. (Quelle: BGE 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020)