Seit 1. November 2020 gelten für die Arbeits- und Ruhezeiten neue Bestimmungen. Die wichtigsten Änderungen sind:
Neu wird ausdrücklich geregelt, wie die Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland erfolgt. Die neu geschaffene Bestimmung präzisiert, dass Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland in der Nacht, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen zwar bewilligungsfrei erfolgen können, es sich dabei aber um reguläre Arbeitszeit handelt. Entsprechend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bezüglich Lohn- und Zeitzuschlägen und zu den Ersatzruhezeiten einzuhalten.
Weiter wird in der angepassten Verordnung präzisierend klargestellt, dass die Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr läuft.
Das SECO hat eine Wegleitung dazu publiziert, die hier heruntergeladen werden kann.