Die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht auf 250‘000 Franken für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Rund 180 Vereine und gemeinnützige Institutionen können sich deshalb aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, weil sie die neue Umsatzgrenze nicht erreichen. Dazu ist eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung notwendig. Ohne Abmeldung gilt die Steuerpflicht weiterhin.
Steuerpflichtige Personen können sich jeweils auf Ende einer Steuerperiode abmelden. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode bei der Steuerverwaltung eintreffen.