Das Bundesverwaltungsgericht unterschied in einem aktuellen Fall Gutscheine eines Anbieters von Outdooraktivitäten bezüglich der Mehrwertsteuer.
Folgende Arten von Gutscheinen sind zu unterscheiden:
- Wertgutscheine: diese Gutscheine lauten auf einen bestimmten Geldbetrag und sind nicht beim Verkauf zu versteuern. Diese Gutscheine sind erst im Zeitpunkt ihrer Einlösung zum entsprechenden Steuersatz der damit bezahlten Leistung zu versteuern.
- Leistungsgutscheine: in diesen Gutscheinen sind die zu erbringende Leistung detailliert beschrieben. Die Art der Leistung und der Ort der Ausführung werden aufgeführt und dem Käufer wird ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert eingeräumt. Diesen Gutschein ordnet das Gericht als Vorauszahlung für bestimmte Leistungen ein, womit sie zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, bzw. der Vereinnahmung zu versteuern sind.
Für das Bundesverwaltungsgericht massgebend ist, dass beim Wertgutschein das Risiko einer Preiserhöhung beim Leistungsempfänger und beim Leistungsgutschein beim Leistungserbringer liegt.
Wird in einem Gutschein eine bestimmte Leistung umschrieben, aber im Gutschein und den AGB’s ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anstelle der genannten Leistung auch eine andere Leistung aus dem Sortiment des Leistungserbringers bis zu einem bestimmten Wert bezogen werden kann, dann handelt es sich nach der Praxis der Steuerverwaltung nicht um eine Vorauszahlung, sondern um einen Wertgutschein, der nicht bereits beim Verkauf, sondern erst bei der Einlösung zu versteuern ist. (Quelle: BGE A_2587/2020 vom 10.8.2021)