24.05.2022

Kein Abzug des Steueraufwands bei Einzelfirmen

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und sind deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen, sie versteuern das Privat- und Geschäftsein­kom­men zusammen. Private und geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Material­einkauf usw. sind zugelassen. Auch Abschreibungen auf das Geschäftsvermögen und Rück­stel­lungen sind erlaubt.

Aber im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Auf­wand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.

Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Ein­kom­men aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während der folgenden sieben Jahre mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.