Nach dem Ableben einer Person wird das Testament von der zuständigen Behörde eröffnet. Darin wird der Testamentsvollstrecker benannt, und die Behörde teilt dem genannten Willensvollstrecker dies offiziell mit. Innerhalb einer festgelegten Frist hat der Willensvollstrecker die Möglichkeit, das Mandat anzunehmen oder abzulehnen. Somit besteht auch nach dem Tod des Erblassers die Option, das Mandat abzulehnen.
25.06.2024