Ein Mieter hatte schon seit 1994 ein Vorkaufs- und Kaufsrecht für eine Liegenschaft und investierte vor dem Kauf in das Objekt. Eigentümer wurde er aber erst 2003. Das Bundesgericht entschied, dass für die Grundstückgewinnsteuer erst der tatsächliche Eigentumserwerb zählt. Deshalb wurde die Besitzdauer ab 2003 berechnet, und Investitionen vor diesem Zeitpunkt konnten nicht als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden. (Quelle: BGE 9C_68/2026 vom 28.7.2026)
27.10.2026
