22.09.2021

Geringes Risiko für Schadenersatzzahlung bei gefälschter Ware 

Wird gefälschte Ware ohne das Wissen des Käufers am Zoll beschlagnahmt, ist nur mit einer kleiner Wahrscheinlichkeit Schadenersatz zu zahlen.

Der Import von gefälschter Ware ist verboten, sowohl für den geschäftlichen als auch für den privaten Gebrauch. Der Markeninhaber kann für eine Marken­schutzverletzung Schadenersatz verlangen, wenn die Einfuhr gefälschter Ware ihn finanziell geschädigt hat, was schwierig nachweisbar ist.

Die Zollverwaltung darf mutmasslich gefälschte Ware vorübergehend einziehen und darf die Ware nicht ohne das Einverständnis des Käufers vernichten. Er muss die Ware herausgeben, wenn der Markeninhaber nicht innert 10 Tagen eine Klage gegen den Käufer anstrengt.