Schweizer Staatsangehörige sowie Bürger von EU- und Efta-Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen AHV beitreten, wenn sie ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU oder der Efta verlegen. Voraussetzung ist, dass vor dem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine ununterbrochene AHV-Versicherung bestanden hat.
Die Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Zuständig ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder die schweizerische Vertretung im neuen Wohnsitzstaat.
Wichtig:
In einigen Ländern können Leistungen der dortigen Sozialversicherung gekürzt werden, wenn zusätzlich Renten oder andere Leistungen aus der Schweiz bezogen werden. Deshalb empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung der Auswirkungen im neuen Wohnsitzland.
