In der Schweiz ist der 1. August der einzige Feiertag, der für alle gesetzlich geregelt ist. Die restlichen Feiertage werden von den Kantonen bestimmt und variieren zwischen 8 und 15 pro Jahr. An diesen Tagen haben Arbeitnehmende normalerweise frei, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern Arbeit. Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, muss der Lohn weitergezahlt werden.
Homeoffice: Auch im Homeoffice gelten die Feiertagsregeln. Feiertage, die auf reguläre Arbeitstage fallen, sind bezahlt und frei, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
Ferien: Feiertage, die in die Ferien fallen, werden nicht als Ferientage gezählt. Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen zusätzlichen Ferientag. Dies gilt allerdings nur für Feiertage, die auf einen Werktag fallen.
Teilzeit: Für Teilzeitmitarbeitende mit festen Arbeitstagen gilt: Fällt ein Feiertag auf einen dieser Tage, haben sie frei und erhalten Lohn. Bei flexiblen Arbeitstagen wird der Feiertagsanspruch anteilsmässig berechnet (z. B. bei 50 % Arbeitspensum: Anspruch auf 5 Feiertage bei 10 Feiertagen im Jahr).
Stundenlohn: Mitarbeitende im Stundenlohn haben normalerweise keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage. Stattdessen wird oft ein Zuschlag von ca. 3,2 % auf den Bruttolohn ausbezahlt, um Feiertage auszugleichen.
Um alle Mitarbeitenden gleich zu behandeln, gibt es Modelle wie Jahresarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit oder Arbeitszeitkonten. Diese sorgen dafür, dass Feiertage flexibel gehandhabt oder als Zeitguthaben verbucht werden können, unabhängig von Arbeitszeitmodellen.