Die unentgeltliche Überlassung eines Hauses oder einer Wohnung an Familienmitglieder gelten als Eigennutzung des Eigentümers. Eigennutzung liegt auch dann vor, wenn die ehemals eheliche Wohnung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zur Nutzung an den anderen Ehegatten zugewiesen wird.
Daraus folgt, dass der Miteigentümer, der seinen Anteil aufgrund der Scheidungsvereinbarung dem anderen Ehegatten überlässt, den vollen Eigenmietwert für einen Miteigentumsanteil als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern hat. Gleichzeitig kann die Eigenmiete aber im gleichen Umfang als Unterhaltsbeitrag an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten steuerlich in Abzug gebracht werden.