27.05.2025

Die Grundstückgewinnsteuer bei Schenkungen und Erbvorbezügen 

Die Grundstückgewinnsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem damaligen Kaufpreis einer Liegenschaft plus die wertvermehrenden Aufwände.

Bei Schenkungen und Erbvorbezügen wird die Grundstückgewinnsteuer nicht erhoben. Das heisst, dass die schenkende oder vererbende Person keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen muss. Aber: aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Wird die Liegenschaft vom neuen Eigentümer später verkauft – und sei es 50 Jahre später – dann gilt als Kaufpreis der Betrag, der bei der letzten steuerpflichtigen Handänderung bezahlt wurde. Der neue Eigentümer übernimmt also die latente Grundstückgewinnsteuerschuld des Vor-Eigentümers. Der Gewinn, der bis zur ersten Eigentumsübertragung aufgelaufen ist, wird also einfach zu einem späteren Zeitpunkt besteuert. Die meisten Kantone gewähren eine Steuerermässigung für jedes Jahr, während dessen der Verkäufer Eigentümer war.