Seit 1. Mai 2025 werden Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen nicht mehr zu einer Rückforderung von Härtefallhilfen durch den Bund bei den Kantonen führen.
Andere Abflüsse von Liquidität bleiben hingegen unzulässig und führen weiterhin zu Rückforderungen beim zuständigen Kanton. Für Kapital- und Kollektivgesellschaften, die im Vergleich zu Einzelunternehmen über mehr Spielraum verfügen, um eine Liquidationssituation zu verhindern, gilt die neue Regelung nicht.
Bisher galten Gewinne aus der Auflösung von Einzelunternehmen als unzulässige Gewinnausschüttung. Das wurde als Verstoss gegen das Dividendenverbot gewertet und führte dazu, dass Härtefallgelder ganz oder teilweise zurückgefordert wurden.