Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand wie Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen und Schulderlasse die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind gelten als Mittelflüsse. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen.
Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)