Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Betreibung offiziell mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt.
Wenn eine Person verhindern möchte, dass die Betreibung Dritten bekannt gegeben wird, kann sie ein Gesuch stellen. Dafür muss sie aber nachweisen, dass die Forderung schon vor der Betreibung bezahlt wurde. (Quelle: BGE 5A_245/ 2024 vom 29.8.2024)