Bei definitivem Wegzug aus der Schweiz entfällt die obligatorische Versicherungspflicht und die Barauszahlung der Vorsorgegelder ist möglich. Zieht der Versicherte in ein EU-/EFTA-Staat, so ist nur die Barauszahlung des Überobligatoriums möglich. Bleibt der Versicherte nach dem Recht des Zuzugsstaates weiterhin der beruflichen Vorsorge unterstellt, muss der obligatorische Teil der Austrittsleistungen auf ein Schweizer Freizügigkeits-/Sperrkonto überwiesen werden. Diese Leistungen können frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogen werden.
Es ist zu empfehlen, dass die Barauszahlung erst beantragt wird, nachdem der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde. Nur so erfolgt die Besteuerung der Austrittsleistung im Sitzkanton der letzten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (Quellenbesteuerung).