Schuldner müssen bei einer Pfändung gegenüber dem Betreibungsamt alle ihre Vermögenswerte und Wertgegenstände angeben. Auch Dritte, die Vermögensgegenstände der Schuldner aufbewahren, sind auskunftspflichtig. Darum geben Banken Auskunft über das Kontoguthaben und können sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen.
22.02.2022