Im neuen Aktienrecht ab 1. Januar 2023 können Aktionäre von privaten Gesellschaften, die mindestens über 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, vom Verwaltungsrat jederzeit und nicht nur an der Generalversammlung Auskunft verlangen. Der Verwaltungsrat muss die Fragen innerhalb von vier Monaten beantworten.
Neu können Aktionäre, die mindestens über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, auch ohne Ermächtigung der Generalversammlung Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen nehmen.